Rund ein Drittel der Schweizer Bevölkerung bezieht pro Jahr Leistungen der ärztlichen Komplementärmedizin. Komplementärmedizin ist damit für einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung Bestandteil der Gesundheitsversorgung. Weniger klar ist häufig, wer dafür bezahlt. Denn ob die Grundversicherung die Kosten übernimmt, hängt nicht allein von der gewählten Methode ab.
Komplementärmedizin ist in der Schweiz breit verankert
Komplementärmedizin wird in der Schweiz nicht nur von einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung genutzt. Ihre Berücksichtigung ist auch in der Bundesverfassung verankert. Die Grundlage dafür schuf eine Volksabstimmung im Jahr 2009.
Damals nahm die Schweizer Bevölkerung den Verfassungsartikel «Zukunft mit Komplementärmedizin» mit 67 Prozent der Stimmen an. Der Artikel verpflichtet Bund und Kantone, die Komplementärmedizin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen.
Die Abstimmung hatte auch Folgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Mit der Umsetzung wurde die ärztliche Homöopathie 2012 wieder in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufgenommen.
Die deutliche Zustimmung in der Volksabstimmung zeigt die breite Verankerung der Komplementärmedizin in der Schweiz. Für Patientinnen und Patienten bleibt trotzdem eine wichtige praktische Frage: Welche Leistungen bezahlt die Grundversicherung tatsächlich?
Diese fünf Leistungen übernimmt die Grundversicherung
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt heute fünf Bereiche der ärztlichen Komplementärmedizin: Akupunktur, anthroposophische Medizin, die Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin, klassische Homöopathie und Phytotherapie.
Entscheidend ist allerdings, wer behandelt. Die Grundversicherung übernimmt diese Leistungen nur, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt mit Facharzttitel und entsprechender komplementärmedizinischer Weiterbildung durchgeführt werden. Behandlungen durch Ärztinnen und Ärzte ohne diese Ausbildung, durch Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker oder durch Therapeutinnen und Therapeuten werden nicht von der Grundversicherung bezahlt.
Damit ist die Unterscheidung für Versicherte relativ einfach: Nicht allein die Bezeichnung einer Behandlung entscheidet über die Kostenübernahme. Auch die Qualifikation der behandelnden Person muss stimmen. Wer eine komplementärmedizinische Behandlung plant, sollte deshalb vor dem Termin klären, ob sie über die Grundversicherung abgerechnet werden kann.
Auch bei übernommenen komplementärmedizinischen Behandlungen gelten Franchise und Selbstbehalt. Die Aufnahme in den Leistungskatalog bedeutet deshalb nicht, dass für Versicherte keine eigenen Kosten entstehen.
Auch bestimmte Arzneimittel können übernommen werden
Neben den ärztlichen Leistungen können auch bestimmte Arzneimittel von der Grundversicherung bezahlt werden. Entscheidend ist dabei die Spezialitätenliste.

Auf dieser Liste finden sich auch Arzneimittel aus der Phytotherapie, der Anthroposophie und der Homöopathie. Ist ein Präparat dort aufgeführt, übernimmt die Grundversicherung die Kosten abzüglich der üblichen Kostenbeteiligung.
Für Patientinnen und Patienten ist deshalb die konkrete Aufnahme des Arzneimittels entscheidend. Dass ein Präparat beispielsweise der Phytotherapie oder Homöopathie zugeordnet wird, bedeutet für sich allein noch nicht, dass es von der Grundversicherung bezahlt wird.
Ärztliche Homöopathie bleibt in der Grundversicherung
Die klassische Homöopathie gehört weiterhin zu den ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen, die von der Grundversicherung übernommen werden können. Ihre Vergütung wird allerdings gelegentlich kritisiert. Dabei wurde auch eine erneute Prüfung anhand der Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gefordert.
Das Eidgenössische Departement des Innern entschied im April 2026, auf eine erneute Evaluation zu verzichten. Die ärztliche klassische Homöopathie bleibt damit im Leistungskatalog der Grundversicherung.
Für nichtärztliche Behandlungen braucht es eine Zusatzversicherung
Anders sieht es aus, wenn eine Behandlung von einer Naturheilpraktikerin, einem Naturheilpraktiker oder einer anderen nichtärztlichen Therapeutin beziehungsweise einem nichtärztlichen Therapeuten durchgeführt wird. Solche Leistungen werden nicht von der obligatorischen Grundversicherung bezahlt. Je nach Vertrag kann dafür eine Zusatzversicherung aufkommen.

Welche Leistungen gedeckt sind, unterscheidet sich erheblich. Auch die Anerkennung von Therapeutinnen und Therapeuten ist nicht bei allen Zusatzversicherungen gleich.
Eine vorhandene Zusatzversicherung ist deshalb keine Garantie dafür, dass eine bestimmte Behandlung bezahlt wird. Vor dem ersten Termin sollte geklärt werden, ob die gewünschte Leistung gedeckt ist und ob die behandelnde Person von der eigenen Versicherung anerkannt wird.



